AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB§

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich & Schriftform

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen, Lieferungen und Angebote der Bagger Becker GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine ausdrückliche Unterscheidung getroffen.

(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB oder dem Hauptvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Freibleibende Angebote, Vertragsschluss und Kostenvoranschläge

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, ein Angebot abzugeben.

(2) Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Ausführung der Arbeiten zustande.

(3) Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich. Überschreitungen des Kostenvoranschlags von bis zu 15 % gelten als vom Auftraggeber genehmigt und müssen nicht vorab angezeigt werden, sofern sie kalkulatorisch begründet sind.

§ 3 Baugrundrisiko, Leitungen und Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber trägt das Baugrund- und Untergrundrisiko. Er hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert und schriftlich über alle ihm bekannten Besonderheiten des Bodens (z. B. Altlasten, Kontaminationen, Hohlräume, Felsvorkommen, Grundwasserstände) zu informieren.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten aktuelle und verbindliche Planauskünfte aller zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation etc.) einzuholen und dem Auftragnehmer vor Baubeginn in Schriftform auszuhändigen.

(3) Liegen diese Pläne bei Baubeginn nicht vor oder sind sie unvollständig, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Vorlage zu verweigern; die daraus resultierenden Stillstandszeiten und Maschinenmieten trägt der Auftraggeber. Für Schäden an nicht oder falsch eingezeichneten Leitungen haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter (z. B. der Netzbetreiber) vollumfänglich frei.

(4) Stößt der Auftragnehmer bei den Erdarbeiten auf unvorhergesehene Hindernisse im Boden (z. B. Fundamente, Fels, Kampfmittel, kontaminierten Boden), unterbricht dies die Ausführungsfrist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (z. B. für Spezialgerät oder Deponiekosten) auf Basis seiner üblichen Verrechnungssätze gesondert in Rechnung zu stellen.

(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Zufahrtswege und das Baustellengelände für schwere Baumaschinen (Kettenbagger, LKW bis 40 t) geeignet, tragfähig und frei zugänglich sind.

§ 4 Vergütung, Aufmaß und Abschlagszahlungen

(1) Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen auf Basis eines gemeinsamen Aufmaßes nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für erbrachte Teilleistungen oder gelieferte Materialien Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt zu stellen. Diese sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Nach Fertigstellung der Leistungen erfolgt die Schlussrechnung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang der Rechnung und Abnahme fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auf der Baustelle nach vorheriger Androhung einzustellen, bis alle fälligen Zahlungen geleistet wurden. Die Kosten für den Baustopp (z. B. Mietkosten für stillstehende Maschinen) trägt der Auftraggeber.

§ 5 Ausführungsfristen und Schlechtwetter

(1) Ausführungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und als „Fixtermin“ bezeichnet wurden.

(2) Witterungsverhältnisse, die eine ordnungsgemäße oder technisch einwandfreie Ausführung der Tiefbauarbeiten unmöglich machen oder erschweren (z. B. Frost, starker Regen, Schneefall), verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von mindestens zwei Arbeitstagen.

§ 6 Abnahme und Abnahmefiktion

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Arbeiten (auch per E-Mail oder mündlich auf der Baustelle) angezeigt wurde.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung abnimmt, vorausgesetzt, der Auftragnehmer hat ihn bei der Anzeige auf diese Folge hingewiesen.

(4) Jede Nutzung des Werks durch den Auftraggeber (z. B. Befahren der Trasse, Verlegen von Leitungen auf der vorbereiteten Fläche, Weiterbau durch andere Gewerke) gilt als vorbehaltlose Abnahme. Mit der Abnahme geht die Gefahr für Beschädigungen des Werks durch Dritte oder Witterung auf den Auftraggeber über.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke und Tiefbauleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für sonstige Leistungen (z. B. Reparaturen, reine Materiallieferungen) ein Jahr ab Abnahme.

(2) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Auftragnehmer ist vor einer Mängelbeseitigung durch Dritte (Selbstvornahme) mindestens zweimal die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(3) Keine Gewähr übernommen wird für Schäden, die durch nachträgliche, unsachgemäße Nutzung (z. B. Überlastung des Bodens durch zu schwere Fahrzeuge vor vollständiger Setzung/Aushärtung) oder durch unvorhersehbare geologische Verschiebungen entstehen.

§ 8 Haftungsbeschränkung und Flurschäden

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Flurschäden: Dem Auftraggeber ist bekannt, dass durch den Einsatz von schweren Baumaschinen und Transportfahrzeugen unvermeidbare Schäden an Zufahrten, Gehwegen, Rasenflächen, Rabatten und Zäunen entstehen können. Für solche unvermeidbaren Begleitschäden (Flurschäden), die im Zuge einer ordnungsgemäßen Bauausführung entstehen, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist für die Wiederherstellung selbst verantwortlich.

§ 9 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Materialien (z. B. Rohre, Schächte, Steine, Schüttgüter) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Werden die Materialien mit dem Grund und Boden fest verbunden oder weiterverarbeitet, tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Veräußerung des Grundstücks oder die Weiterberechnung an einen Dritten entstehen. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

§ 10 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt die gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.


 

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